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Artikelbeschreibung

Schmitt, Carl:
Der Leviathan in der Staatslehre des Thomas Hobbes : Sinn und Fehlschlag eines politischen Symbols.
Hamburg : Hanseatische Verlags Anstalt, 1938.

gefunden im Sachgebiet: Philosophie / Philosophiegeschichte

SEHR gutes Exemplar der ERSTAUSGABE. BEILIEGT: Klappentext des Verlags. Am oberen Rand des Vorsatzes und der Titelseite kleiner Stempel : "Dr. Katharina Kaufmann Gelsenkirchen-Buer ". - Zu SCHMITT vgl. WIKIPEDIA: Im Herbst 1933 wurde Schmitt aus „staatspolitischen Gründen“ an die Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin berufen und entwickelte dort die Lehre vom konkreten Ordnungsdenken, der zufolge jede Ordnung ihre institutionelle Repräsentanz im Entscheidungsmonopol eines Amtes mit Unfehlbarkeitsanspruch findet. Diese amtscharismatische Souveränitätslehre mündete in einer Propagierung des Führerprinzips und der These einer Identität von Wille und Gesetz („Der Wille des Führers ist Gesetz“).[78] Damit konnte Schmitt seinen Ruf bei den neuen Machthabern weiter festigen. Zudem diente der Jurist als Stichwortgeber, dessen Wendungen wie totaler Staat – totaler Krieg oder geostrategischer Großraum mit Interventionsverbot für raumfremde Mächte enormen Erfolg hatten, wenngleich sie nicht mit seinem Namen verbunden wurden. Von 1934 bis 1935 war Bernhard Ludwig von Mutius Schmitts wissenschaftlicher Assistent. Schmitts Einsatz für das neue Regime war bedingungslos. Als Beispiel kann seine Instrumentalisierung der Verfassungsgeschichte zur Legitimation des NS-Regimes dienen.[79] Viele seiner Stellungnahmen gingen weit über das hinaus, was von einem linientreuen Juristen erwartet wurde. Schmitt wollte sich offensichtlich durch besonders schneidige Formulierungen profilieren. In Reaktion auf die Morde des NS-Regimes vom 30. Juni 1934 während der Röhm-Affäre – unter den Getöteten war auch der ihm politisch nahestehende ehemalige Reichskanzler Kurt von Schleicher – rechtfertigte er die Selbstermächtigung Hitlers mit den Worten: „Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Missbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft.“ Der wahre Führer sei immer auch Richter, aus dem Führertum fließe das Richtertum.[80] Wer beide Ämter trenne, so Schmitt, mache den Richter „zum Gegenführer“ und wolle „den Staat mit Hilfe der Justiz aus den Angeln heben“. Verfechtern der Gewaltenteilung warf Schmitt „Rechtsblindheit“ vor.[81] Diese behauptete Übereinstimmung von „Führertum“ und „Richtertum“ gilt als Zeugnis einer besonderen Perversion des Rechtsdenkens. Schmitt schloss den Artikel mit dem politischen Aufruf: „Wer den gewaltigen Hintergrund unserer politischen Gesamtlage sieht, wird die Mahnungen und Warnungen des Führers verstehen und sich zu dem großen geistigen Kampfe rüsten, in dem wir unser gutes Recht zu wahren haben.“ Die Nürnberger Rassengesetze im Reichsgesetzblatt Nr. 100, 16. September 1935 – für Schmitt die „Verfassung der Freiheit“ Öffentlich trat Schmitt wiederum als Rassist und Antisemit[82] hervor, als er die Nürnberger Rassengesetze von 1935 in selbst für nationalsozialistische Verhältnisse grotesker Stilisierung als Verfassung der Freiheit bezeichnete (so der Titel eines Aufsatzes in der Deutschen Juristenzeitung).[83] Mit dem sogenannten Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, das Beziehungen zwischen Juden (in der Definition der Nationalsozialisten) und „Deutschblütigen“ unter Strafe stellte, trat für Schmitt „ein neues weltanschauliches Prinzip in der Gesetzgebung“ auf. Diese „von dem Gedanken der Rasse getragene Gesetzgebung“ stößt, so Schmitt, auf die Gesetze anderer Länder, die ebenso grundsätzlich rassische Unterscheidungen nicht kennen oder sogar ablehnen.[84] Dieses Aufeinandertreffen unterschiedlicher weltanschaulicher Prinzipien war für Schmitt Regelungsgegenstand des Völkerrechts. Höhepunkt der Schmittschen Parteipropaganda war die im Oktober 1936 unter seiner Leitung durchgeführte Tagung Das Judentum in der Rechtswissenschaft.[85] Hier bekannte er sich ausdrücklich zum nationalsozialistischen Antisemitismus und forderte, jüdische Autoren in der juristischen Literatur nicht mehr zu zitieren oder jedenfalls als Juden zu kennzeichnen. Originalleinen mit vergoldetem Deckel- und Rückentitel. 132 S. ; 8 ERSTAUSGABE.

SEHR gutes Exemplar der ERSTAUSGABE. BEILIEGT: Klappentext des Verlags. Am oberen Rand des Vorsatzes und der Titelseite kleiner Stempel : "Dr. Katharina Kaufmann Gelsenkirchen-Buer ". - Zu SCHMITT vgl. WIKIPEDIA: Im Herbst 1933 wurde Schmitt aus „staatspolitischen Gründen“ an die Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin berufen und entwickelte dort die Lehre vom konkreten Ordnungsdenken, der zufolge jede Ordnung ihre institutionelle Repräsentanz im Entscheidungsmonopol eines Amtes mit Unfehlbarkeitsanspruch findet. Diese amtscharismatische Souveränitätslehre mündete in einer Propagierung des Führerprinzips und der These einer Identität von Wille und Gesetz („Der Wille des Führers ist Gesetz“).[78] Damit konnte Schmitt seinen Ruf bei den neuen Machthabern weiter festigen. Zudem diente der Jurist als Stichwortgeber, dessen Wendungen wie totaler Staat – totaler Krieg oder geostrategischer Großraum mit Interventionsverbot für raumfremde Mächte enormen Erfolg hatten, wenngleich sie nicht mit seinem Namen verbunden wurden. Von 1934 bis 1935 war Bernhard Ludwig von Mutius Schmitts wissenschaftlicher Assistent. Schmitts Einsatz für das neue Regime war bedingungslos. Als Beispiel kann seine Instrumentalisierung der Verfassungsgeschichte zur Legitimation des NS-Regimes dienen.[79] Viele seiner Stellungnahmen gingen weit über das hinaus, was von einem linientreuen Juristen erwartet wurde. Schmitt wollte sich offensichtlich durch besonders schneidige Formulierungen profilieren. In Reaktion auf die Morde des NS-Regimes vom 30. Juni 1934 während der Röhm-Affäre – unter den Getöteten war auch der ihm politisch nahestehende ehemalige Reichskanzler Kurt von Schleicher – rechtfertigte er die Selbstermächtigung Hitlers mit den Worten: „Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Missbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft.“ Der wahre Führer sei immer auch Richter, aus dem Führertum fließe das Richtertum.[80] Wer beide Ämter trenne, so Schmitt, mache den Richter „zum Gegenführer“ und wolle „den Staat mit Hilfe der Justiz aus den Angeln heben“. Verfechtern der Gewaltenteilung warf Schmitt „Rechtsblindheit“ vor.[81] Diese behauptete Übereinstimmung von „Führertum“ und „Richtertum“ gilt als Zeugnis einer besonderen Perversion des Rechtsdenkens. Schmitt schloss den Artikel mit dem politischen Aufruf: „Wer den gewaltigen Hintergrund unserer politischen Gesamtlage sieht, wird die Mahnungen und Warnungen des Führers verstehen und sich zu dem großen geistigen Kampfe rüsten, in dem wir unser gutes Recht zu wahren haben.“ Die Nürnberger Rassengesetze im Reichsgesetzblatt Nr. 100, 16. September 1935 – für Schmitt die „Verfassung der Freiheit“ Öffentlich trat Schmitt wiederum als Rassist und Antisemit[82] hervor, als er die Nürnberger Rassengesetze von 1935 in selbst für nationalsozialistische Verhältnisse grotesker Stilisierung als Verfassung der Freiheit bezeichnete (so der Titel eines Aufsatzes in der Deutschen Juristenzeitung).[83] Mit dem sogenannten Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, das Beziehungen zwischen Juden (in der Definition der Nationalsozialisten) und „Deutschblütigen“ unter Strafe stellte, trat für Schmitt „ein neues weltanschauliches Prinzip in der Gesetzgebung“ auf. Diese „von dem Gedanken der Rasse getragene Gesetzgebung“ stößt, so Schmitt, auf die Gesetze anderer Länder, die ebenso grundsätzlich rassische Unterscheidungen nicht kennen oder sogar ablehnen.[84] Dieses Aufeinandertreffen unterschiedlicher weltanschaulicher Prinzipien war für Schmitt Regelungsgegenstand des Völkerrechts. Höhepunkt der Schmittschen Parteipropaganda war die im Oktober 1936 unter seiner Leitung durchgeführte Tagung Das Judentum in der Rechtswissenschaft.[85] Hier bekannte er sich ausdrücklich zum nationalsozialistischen Antisemitismus und forderte, jüdische Autoren in der juristischen Literatur nicht mehr zu zitieren oder jedenfalls als Juden zu kennzeichnen.

[SW: Staat, Staatstheorie, Lehre, Begriff]
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